Rn 31

S grds § 21e Rn 98 ff. Ungeklärt ist aber, ob der von der spruchkörperinternen Geschäftsverteilung betroffene und in seiner richterlichen Unabhängigkeit verletzte Richter sich deshalb an das Präsidium mit der Bitte um Abhilfe wenden kann. Das erscheint zweifelhaft, weil insoweit für das Präsidium ein Änderungsgrund gem § 21e III 1 jedenfalls im laufenden Geschäftsjahr nicht besteht. Das Präsidium ist auch nicht Rechtsbehelfsinstanz oder Aufsichtsbehörde ggü dem Spruchkörperplenum; seine Entscheidungskompetenz im Internum des Spruchkörpers ist vielmehr gem § 21g I 2 ausdrücklich auf den Fall der Stimmengleichheit beschränkt.

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