Rn 98

Diese können sich auf eine fehlerhafte Besetzung des Spruchkörpers und die Entziehung ihres gesetzlichen Richters gem §§ 547 Nr 1, 579 I Nr 1 ZPO oder § 338 Nr 1 StPO berufen. Mängel der Aufstellung des Geschäftsverteilungsplans werden dabei inzident im Rechtsmittelverfahren geprüft. Fehler bei der Wahl des Präsidiums berühren die Bestimmung des gesetzlichen Richters ausweislich § 21b VI 3 nicht. Gesetz- und verfassungswidrige oder willkürliche Inhalte des Geschäftsverteilungsplans können zur Unwirksamkeit des Beschlusses führen (MüKoZPO/Pabst § 21e GVG Rz 93). Solche Anfechtungsgründe unterliegen auch keinem Rügeverzicht nach § 295 ZPO, sodass der Anspruch auf den gesetzlichen Richter gewahrt bleibt (BGH ZIP 09, 91 Rz 3, 13; Kissel/Mayer § 21e Rz 120).

 

Rn 99

Der Rechtsuchende kann diese Fehler nur inzident mit der Besetzungsrüge iR eines Rechtsmittels oder nach Erschöpfung des Rechtsweges (§ 90 II BVerfGG) unter Berufung auf Art 3 I iVm Art. 101 I 2 GG mit der Verfassungsbeschwerde rügen, nicht im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO, weil der Geschäftsverteilungsplan kein materielles Gesetz ist (OVG Lüneburg NJW 84, 627; Renck NJW 84, 2928; Remus S 299; MüKoZPO/Pabst § 21e GVG Rz 104–106; aA Schorn/Stanicki S 204).

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