Rn 104

Geschäftsverteilungspläne und die auf ihnen beruhenden Einzelakte bleiben – ungeachtet ihres nach wie vor umstrittenen Rechtscharakters – in Anlehnung an die Regelung für Verwaltungsakte (§§ 43 f VwVfG) im Regelfall auch bei Rechtsfehlern wirksam und sind von den betroffenen Richtern zu befolgen bis Gegenteiliges gerichtlich festgestellt worden ist (OVG NRW Urt v 23.4.08 – 1 A 1703/07 – Rz 61 f – mwN). Eine Richterdienstverweigerung mit der Begründung, die Geschäftsverteilung sei rechtwidrig und greife in seine richterliche Unabhängigkeit ein, stellt eine rechtswidrige Dienstverweigerung des Richters dar, die nach § 26 II DRiG bzw disziplinarrechtlich gewürdigt werden muss. Denn im Feststellungsklageverfahren ist der Rechtsschutz des betroffenen Richters ausreichend gewährleistet.

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