Rn 19

Zu regeln hat das Präsidium gem Abs 1 S 1 auch die Vertretung jedes einzelnen Richters bzw des Spruchkörpers, wobei auch die Vertretungsregelung nach Art 101 I 2 GG manipulations- und ermessensfrei bestimmt sein muss. Bei der üblichen Regelung der Vertretung einer Kammer durch eine andere Kammer muss die Vertretungsregelung deshalb die objektiv feststellbare – etwa in der umgekehrten Reihenfolge der Kammerbesetzung –, nicht aber zwingend offenkundige – etwa durch Anknüpfung an das Dienstalter oder das Lebensalter – Bestimmung enthalten, in welcher Reihenfolge die Vertretung aus den Richtern der Vertreterkammer erfolgen muss. Auch für den überbesetzten Spruchkörper ist die Vertretung zu regeln, nämlich für den Fall der Erschöpfung der vorrangig geltenden spruchkörperinternen Vertretung gem § 21g II 1.

 

Rn 20

Neben der benannten Vertretung ist eine unbenannte, aber nach abstrakten Kriterien bis auf die letzte Stufe bestimmbare Ringvertretung zulässig und zu empfehlen (BGH NStZ 91, 195). Fehlt sie, so kann einer unerwarteten Ausschöpfung der planmäßigen Vertreterkette, zB nach mehrfacher Richterablehnung, durch Präsidiumsbeschluss gem Abs 3 entgegengewirkt werden (BGH Beschl v 4.10.16 – 2 ARs 335/16, Rz 3; NJW-RR 19, 123 Rz 3). Ist aber schon bei Aufstellung des Geschäftsverteilungsplans abzusehen, dass die Vertretungsregelung nicht hinreichen kann, so darf Abhilfe nicht im Laufe des Geschäftsjahres durch eine zeitweilige Einzelbestellung eines Vertreters für einen verhinderten Richter gemäß Abs 3 geschaffen werden (BGH Beschl v 20.5.15 – 5 StR 91/15 – Rz 14f).

 

Rn 21

Zur Richterverteilung des Präsidiums gehört auch die Bestimmung des stellvertretenden Spruchkörpervorsitzenden gem § 21 f II 1, und zwar mit dem für diese Aufgabe am besten geeigneten Richter (BGH NJW 09, 931 [BGH 08.01.2009 - 5 StR 537/08] Rz 9).

 

Rn 22

In förmlicher Hinsicht ist bei der Richterverteilung zu beachten, dass die Gesetzeskonformität des gesetzlichen Richters im Spruchkörper aus dem Präsidiumsbeschluss erkennbar werden muss, indem die Art des Richteramtes – auf Probe, kraft Auftrags oder aufgrund einer Abordnung – benannt wird, damit die durch § 29 S 2 DRiG bestimmte und mit Gesetzesvorrang das Präsidium bindenden Grenzen der Entscheidungs- oder Mitwirkungsbefugnisse dieser Richter und die Mangelfreiheit der Spruchkörperbesetzung mit diesen Richtern aus dem Geschäftsverteilungsplan für den Bürger erkennbar sind (Schmidt-Räntsch § 29 Rz 8 und 9).

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