Rn 35

Der Grundsatz der Vorherigkeit ergibt sich aus Abs 1 S 2, der das Präsidium verpflichtet, die Anordnungen vor dem Beginn des Geschäftsjahres zu treffen. Beim Wechsel der Präsidiumsmitglieder nach § 21b IV 2 entscheidet also für das Folgejahr noch das Präsidium mit den Ausscheidenden, nicht mit den designierten neuen Mitgliedern, die aber nach Abs 2 Gelegenheit zur Äußerung als Richter haben. Der Grundsatz der Stetigkeit erstreckt sich zeitlich auf das volle Geschäftsjahr (MüKoZPO/Pabst § 21e GVG Rz 41; Schorn/Stanicki S 80f), aber nicht darüber hinaus. Denn der Geschäftsverteilungsplan einschließlich etwaiger Änderungen wirkt nur für die Dauer eines Geschäftsjahres und tritt an dessen Ende ohne Weiteres außer Kraft (BFH Beschl v 21.10.15 – VB 36/15 – Rz 17). Die Vielzahl der Begriffe für sich überschneidende Phänomene – Gestaltungsfreiheit und Gesetzlichkeit, Vollständigkeitsprinzip und Abstraktion, Bestimmtheitsgrundsatz und Stetigkeit, Jährlichkeit und Vorauswirkung – dienen dem Zweck, die richterliche Geschäftsverteilung als Richterverteilung und Sachverteilung für die Dauer des Geschäftsjahres möglichst stabil und so bestimmt zu formulieren, dass die Bestimmung des Richters bis auf die letzte Stufe ›blindlings‹ (s Rn 15; BGH Beschl v 4.5.16 – 3 StR 358/15Rz 13) erfolgen kann.

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