Rn 33

Zum Gestaltungsspielraum des Präsidiums gehört iRd Richterverteilung und der Sachverteilung die Pflicht zur Fürsorge und zur Gleichbehandlung, die in einem wechselbezüglichen Verhältnis stehen können. Aus Gründen der Fürsorge kann die Gleichbehandlung zurücktreten müssen, denn dem Präsidium obliegt die ermessensbindende Pflicht, mit seinem Präsidiumsbeschluss zur Gewährleistung einer effektiven Rechtspflege durch das Gericht und den konkreten Spruchkörper eine Verbindung von subjektiver Kompetenz und Effizienz mit den qualitativen und quantitativen Anforderungen der zugewiesenen Sachmaterie herzustellen (Remus S 225f).

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