Rn 3

Die nach der Zahl der Richterplanstellen am Stichtag maßgebliche Herabstufung nach Abs 2 oder Heraufstufung nach Abs 3 tritt jeweils in dem Zeitpunkt ein, in dem die nächste Wahl nach § 21b IV vollzogen ist. Bis dahin bleiben die gewählten Präsidiumsmitglieder im Amt.

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