Rn 2

Aktiv wahlberechtigt sind gem Abs 1 S 1 alle Berufsrichter (nicht: ehrenamtliche Richter) des Gerichts, also Richter auf Lebenszeit, Richter auf Zeit, Richter auf Probe, Richter kraft Auftrags oder für die Dauer von mindestens 3 Monaten (nicht: bereits seit 3 Monaten – arg Gesetzeswortlaut ›für‹ nicht ›seit‹ –; aA Saenger/Rathmann § 21b GVG Rz 2) abgeordnete Richter, die Aufgaben der Rspr wahrnehmen (Zö/Lückemann § 21b GVG Rz 12), ferner auch zu Mitgliedern einer auswärtigen Strafkammer/Strafvollstreckungskammer bestellte Amtsrichter (§§ 78, 78b II GVG). Auch Träger eines weiteren Richteramtes (§ 27 II DRiG, §§ 22 II, 59 II GVG) sind aktiv wahlberechtigt (Kissel/Mayer § 21b Rz 6). Nur die abgeordneten Richter müssen Aufgaben der Rspr wahrnehmen, um aktiv wahlberechtigt zu sein (Zö/Lückemann § 21b GVG Rz 11). Bei einer Teilabordnung an ein anderes Gericht besteht ein Wahlrecht an beiden Gerichten, denn Abs 1 S 1 setzt nicht voraus, dass der Richter ausschließlich an diesem Gericht tätig ist, und Abs 1 S 3 ist nur einschlägig, wenn er sein Amt am Stammgericht nicht mehr ausübt (Zö/Lückemann § 21b GVG Rz 12). Die Wahrnehmung des zugewiesenen Richteramtes in Teilzeitbeschäftigung oder als Nebenamt oder weiteres Hauptamt neben dem Professorenamt steht dem aktiven Wahlrecht ebenfalls nicht entgegen.

 

Rn 3

Die Wahlberechtigung entfällt nach Abs 1 S 3 bei Beurlaubung oder bei Abordnung an ein anderes Gericht für mehr als 3 Monate sowie – ohne zeitliche Grenze – bei Abordnung an eine Verwaltungsbehörde. Der Verlust der aktiven Wahlberechtigung tritt in diesen Fällen unabhängig vom Ablauf der Frist sofort mit Wirksamwerden der personalrechtlichen Entscheidung ein. Bei kürzer bemessenen Fristen tritt der Verlust nicht ein, wohl aber im Falle ihrer Verlängerung, wenn die addierte und nicht unterbrochene Gesamtdauer der Beurlaubung oder Abordnung im Zeitpunkt der Verlängerung die gesetzliche Frist überschreitet. Das gilt auch für das passive Wahlrecht. Als Beurlaubung gilt auch die Freistellungsphase nach § 76e DRiG.

 

Rn 4

Nicht wahlberechtigt sind die Berufsrichter aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die in den Kammern und Senaten für Baulandsachen mitwirken, weil ihnen durch die Zuweisung nicht ein weiteres Richteramt iSd § 27 II DRiG zugewiesen ist (BGH MDR 77, 916; Zö/Lückemann § 21b GVG Rz 9; aA Kissel/Mayer § 21b Rz 6).

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