Rn 4

Das Präsidium gewährleistet durch seine Geschäftsverteilung die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Rspr dieses Gerichts (Kissel/Mayer § 21a Rz 8). Es ist damit der Garant der mangelfreien Organisation der Justizgewährungspflicht des Art 20 III GG (Kissel/Mayer § 21e Rz 6). Diese Aufgabe der Präsidiumsmitglieder als Repräsentanten aller Richter schließt es aus, dass das Präsidium oder das Präsidiumsmitglied mit seiner Entscheidung eigene Interessen wahrt (Kissel/Mayer § 21a Rz 7) oder als Interessenvertreter einzelner Richtergruppen agiert (Zö/Lückemann § 21a GVG Rz 4). Inhabilität bzw Ablehnung wegen Befangenheit oder Selbstablehnung von Präsidiumsmitgliedern ist weder vorgesehen noch möglich (BVerwG MDR 76, 429, 430; Kissel/Mayer § 21e Rz 68; aA Zö/Lückemann § 21e GVG Rz 27). Das Präsidium ist weder identisch mit noch abhängig von dem Präsidialrat (§§ 49, 54, 74 DRiG) oder dem Richterrat (§§ 49 ff, 72 DRiG).

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