Rn 1

Die Vorschrift behandelt die Wirkungen der Verweisung und die dadurch verursachten zusätzlichen Verfahrenskosten. Der Begriff der Anhängigkeit iSd § 17b I 1 GVG kennzeichnet die formelle prozessuale Zuordnung des verwiesenen Rechtsstreits (nunmehr) zum Adressatgericht, mit der dessen Pflicht zur Entscheidung des Rechtsstreits verknüpft ist. Alle bisherigen Prozesshandlungen gelten als vor dem nunmehr befassten Gericht vorgenommen und auch bisherige Maßnahmen des verweisenden Gerichts bleiben vom Übergang unberührt (VGH München Beschl v 29.4.10 – 21 CE 10.252, betr eine zuvor von einem Zivilgericht erlassene einstw Vfg). Auch insoweit ist das Verfahren als Einheit zu betrachten. Maßgebend ist neben dem Kriterium der formellen Rechtskraft (Unanfechtbarkeit) des Verweisungsbeschlusses der faktische Eingang der Akten bei diesem Gericht. Bei Aktenversendung vor Eintritt der Rechtskraft tritt die Anhängigkeit nicht ein (vgl VGH München Beschl v 2.6.14 – 6 C 14.903 – juris). § 17 I 2 GVG verdeutlicht den Grundgedanken der Einheit der Rspr der in verschiedene Gerichtsbarkeiten untergliederten Rspr. Die mit der Erhebung der Klage gleich in welchem Rechtsweg verbundenen rechtlichen Wirkungen bleiben bei der Verweisung bestehen. Das gilt sowohl in materieller Hinsicht, also zB bei Verjährungshemmung (§ 204 I Nr 1 BGB), im Bereicherungsrecht (§§ 818 IV, 819 BGB) oder bei Herausgabeansprüchen (§ 987 BGB), als auch in prozessualer Hinsicht. Letzteres ist insb in den Fällen bedeutsam, in denen die fristgebundene Rechtsbehelfseinlegung zu den Rechtsschutzformvoraussetzungen gehört, wie dies bei den häufigsten Klageverfahren vor den Gerichten der allg Verwaltungsgerichtsbarkeit der Fall ist (§ 74 VwGO). Wird ein solches Verfahren nach Fristablauf nach § 17a II 1 GVG von einem Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit an das zuständige VG verwiesen, ist gem § 17b I 2 GVG auf den uU fristgem Zeitpunkt der Erhebung der Klage vor dem Zivilgericht abzustellen (BVerwG DVBl 93, 562). Das gilt sogar, wenn dem Kl eine ordnungsgem Rechtsmittelbelehrung erteilt worden ist (OVG Koblenz NVwZ-RR 96, 181 [OVG Rheinland-Pfalz 11.05.1995 - 10 A 11400/95]). Durch Eingang der Klage beim unzuständigen Gericht wird die Frist allerdings nur gewahrt, wenn sie nach Auslegung gerade an dieses Gericht gerichtet war (BVerwG NJW 02, 768 [BVerwG 31.10.2001 - BVerwG 2 C 37/00]).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge