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Vor der Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Ungebühr muss der Betroffene angehört werden. Ihm ist Gelegenheit zu geben, sein ungebührliches Verhalten zu erläutern und zu entschuldigen, zumal seine Erklärung für die Höhe des Ordnungsgeldes oder sogar für ein Absehen von einer Ordnungsmaßnahme von Bedeutung ist. Von einer Anhörung kann nur in krassen Ausnahmefällen abgesehen werden, wenn sie dem Gericht mit Rücksicht auf die Intensität oder die Art der Ungebühr nicht zugemutet werden kann, etwa wenn die Ungebühr und der Ungebührwillen des Betroffenen völlig außer Frage stehen und die Anhörung dem Täter nur zu weiteren Ausfällen Gelegenheit geben würde (Rostock 16.10.18 – 20 Ws 174/18). Die unterbliebene Anhörung kann in der Beschwerdeinstanz nicht nachgeholt werden. Die Anhörung ist ferner entbehrlich, wenn dem Betroffenen die Festsetzung vorher ausdrücklich angedroht oder schon vorher gegen ihn wegen der gleichen Art Ungebühr Maßnahmen oder Ordnungsmittel verhängt worden sind (Kobl NJOZ 07, 3007). Hat der Betroffene die Möglichkeit, ihm rechtliches Gehör zu gewähren, dadurch selbst vereitelt, dass er sich aus dem Sitzungssaal entfernte, braucht das Gericht weitere Gelegenheit zur Stellungnahme nicht zu geben (Zweibr NJW 05, 611 [OLG Zweibrücken 15.12.2004 - 3 W 199/04]; Rostock BeckRS 05, 12845; VGH München NVwZ 03, 883; s aber Köln NJW 08, 2865 [OLG Köln 07.05.2008 - 2 Ws 223/08]: Verlässt der Betroffene nach ungebührlichem Verhalten rasch den Sitzungssaal, könnte aber problemlos zur Rede gestellt werden und ist weiter erreichbar, bleibt eine Anhörung geboten).

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