Tenor

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der darin der Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

 

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin, die als Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht Gummersbach tätig ist, überbrachte am 20.03.2008 dem Vorsitzenden des Schöffengerichts auf dessen Bitte hin die in einer Strafsache benötigten Akten eines Zivilprozesses in den Sitzungssaal.

Im Protokoll ist folgendes vermerkt :

"Es wurde festgestellt, dass sich im Rahmen der zwischenzeitlich unterbrochenen Hauptverhandlung in der Sache 82 Ds 40/08 die Notwendigkeit der unverzüglichen Beiziehung der Verfahrensakte 17 C 431/02 AG Gummersbach ergab und aus diesem Grunde die Zivilgeschäftsstelle ... fernmündlich gebeten wurde, die Akte zu beschaffen und sofort in den Saal 101 vorzulegen.

Es wurde weiter festgestellt, dass während der Verkündung des vorstehenden Beschlusses (in der Sache 82 Ls 1/08) durch den Vorsitzenden Frau Rechtspflegerin E. unter lautem Zuwerfen der Eingangstüre im Sitzungssaal 101 erschien, sich unter Störung der Beschlussverkündung zum Richtertisch begab, die Verfahrensakte ... auf den Richtertisch knallte und sich in Unterbrechung der Beschlussverkündung an den Vorsitzenden mit den sinngemäßen Worten wandte :" Sie benötigen diese Akte für Ihre gut vorbereitete Sitzung!". Darüber hinaus beklagte sich Frau Rechtspflegerin E. darüber, dass jetzt ihre Geschäftsstelle unbesetzt sei und verließ sodann unverzüglich den Sitzungssaal, ohne dass für den Vorsitzenden die Möglichkeit bestanden hätte, das Wort an sie zu richten.

Der Vorsitzende musste sodann die Schlussformel des vorstehenden Beschlusses erneut verkünden.

Anwesend waren : Herr Rechtsanwalt L, der Angeklagte T, Frau Staatsanwältin C, Herr O (Schöffe), Frau U (Schöffin), die Wachtmeister V und I sowie der Angeklagte im Verfahren 82 Ds 40/08, und JHSín G."

Sodann wurde nach Anhörung der Staatsanwaltschaft folgender Beschluss verkündet :

"Gegen Frau Rechtspflegerin E. wird gemäß § 178 Abs. 1, 2 GVG wegen ungebührlichen Verhaltens in der Sitzung ein Ordnungsgeld i.H.v. 200,- EUR, ersatzweise je 50,- EUR 1 Tag Ordnungshaft festgesetzt."

Das Protokoll fährt fort :

"Es wurde aus Gründen der Unverhältnismäßigkeit davon abgesehen, Frau Rechtspflegerin E. vor der Verkündung des Ordnungsmittelbeschlusses zur vorherigen Anhörung durch die Gerichtswachtmeister wieder in den Saal führen zu lassen."

In dem der Betroffenen am 27.03.2008 zugestellten Beschluss wird zur Begründung der Verhängung des Ordnungsgeldes ergänzend folgendes ausgeführt :

"Es bedarf keiner weiteren Darlegungen, dass die vorsätzliche Unterbrechung einer Schöffengerichtshauptverhandlung und der in öffentlicher Sitzung dem Vorsitzenden gemachte Vorwurf, er würde seine Verfahren nicht hinreichend vorbereiten, wodurch es zur vermeidbaren Inanspruchnahme von Justizbediensteten und zur Störung des Geschäftsablaufs anderer Abteilungen komme, einen erheblichen Angriff auf die Ordnung in der Sitzung darstellt. Da es Frau Rechtspflegerin E. auch genau hierauf, nämlich auf ihren den justizgemäßen Ablauf der Sitzung unterbindenden, den Gerichtsfrieden sowie die Würde des Vorsitzenden und damit die Würde des Gerichts angreifenden "publikumswirksamen" Auftritt ankam, hat sie .. schuldhaft und vorsätzlich gehandelt, ihr Ungebührwille steht außer Zweifel."

Gegen den Beschluss hat die Betroffene mit Schreiben vom 01.04.2008, bei dem Amtsgericht am selben Tage eingegangen, Beschwerde eingelegt. Darin stellt sie das ihr vorgeworfene Verhalten in Abrede, gibt eine abweichende Schilderung der Geschehnisse, rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs und vertritt die Auffassung, als "Botin" zur Überbringung der Akte sei sie "Teil des Gerichts" gewesen, so dass die Festsetzung eines Ordnungsmittel gegen sie nicht zulässig gewesen sei.

Der Vorsitzende des Schöffengerichts hat zu der Beschwerde mit Vermerk vom 02.04.2008 Stellung genommen und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Beschwerde zu verwerfen.

II.

Die gem. § 181 GVG fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Beschwerde ist begründet.

Der Ordnungsgeldbeschluß ist aufzuheben, weil die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nicht hinreichend festgestellt werden können.

1.

Unzutreffend ist allerdings der - eher fernliegende - Einwand der Betroffenen,

sie habe nicht zu dem Personenkreis gehört, gegen den mit Maßnahmen nach § 178 GVG vorgegangen werden darf. Der nach § 178 GVG in Betracht kommende Personenkreis ist der Gleiche wie in § 177 GVG. Gerichtspersonen, auf die die §§ 177, 178 GVG nicht anwendbar sind, sind nur die an der Verhandlung unmittelbar und in ihrer jeweiligen Funktion beteiligten Personen; das sind Richter, Ergänzungsrichter, Schöffen sowie Protokollführer und Wachtmeister (vgl LR-Wickern, StPO, 25.Aufl., § 177 GVG, Randnr. 10; KK-Diemer, StPO, 5. Aufl., § 177 Randnr. 2; Meyer-Goßner, StPO, 50.Aufl., § 177 Randnr.3 ...

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