Rn 5

Die Befugnisse gelten für die Sitzung. Sie ermöglichen die Durchsuchung von Personen und der von ihnen mitgeführten Gegenstände, Einlasskontrollen in den Räumlichkeiten vor dem Sitzungssaal und gelten auch für die Verteidiger (BVerfG NJW 06, 1500 [BVerfG 05.01.2006 - 2 BvR 2/06]). Sitzungspolizeiliche Maßnahmen erstrecken sich räumlich auf den gesamten Bereich der Sitzung, dh alle für die Verhandlung erforderlichen Räumlichkeiten mit Einschluss des Beratungszimmers des Gerichts und der unmittelbar daran grenzenden Räume wie Flure und Korridore sowie des Bereich, in dem üblicherweise Zeugen auf ihre Vernehmung warten, weil diese Flächen so eng mit dem Geschehen im Sitzungssaal verbunden sind, dass die Aufrechterhaltung der Ordnung – auch zur Wahrung der Einheitlichkeit – sinnvoller Weise nur von dem Vorsitzenden wahrgenommen werden kann (BGH NJW 98, 1420). Zulässig ist auch die Abwehr von Störungen, die von außerhalb des Gerichtsgebäudes unmittelbar in den Sitzungssaal hineinwirken wie das Schlagen gegen das Fenster des Sitzungssaales von außen (Celle NStZ 12, 592 [OLG Celle 21.07.2011 - 2 Ws 166/11]). Die sitzungspolizeiliche Verfügung richtet sich an die in den genannten Räumen anwesenden Personen (BGH NJW 11, 3153 [BGH 07.06.2011 - VI ZR 108/10]).

 

Rn 6

Das Hausrecht gibt die Befugnis, zur Gewährleistung des Dienstbetriebs Regelungen über den Zutritt zum Dienstgebäude und den Aufenthalt von Personen in den Räumen des Gerichts zu treffen (OVG Berlin-Brandenburg NJW 11, 1093). Es findet seine Grenze an der Sitzungspolizei (BGHSt 24, 329, 330). Der Behördenleiter darf als Inhaber des Hausrechts insb nicht einem Zuhörer den Zutritt zum Sitzungssaal verwehren, wenn dies im Widerspruch zu sitzungspolizeilichen Verfügungen des Vorsitzenden steht (OVG Berlin-Brandenburg aaO). Diese Abgrenzung der richterlichen Sitzungspolizei vom Hausrecht des Behördenleiters gewährleistet die Unabhängigkeit des Richters, zu dessen richterlichen Aufgaben auch die Sitzungspolizei gehört (BGH NJW 82, 947).

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