Rn 11

Aus der Nichtanwendbarkeit der §§ 17 ff GVG im Verhältnis zu den Verfassungsgerichten (oben Rn 3) folgt, dass eine Anhängigkeit der Sache vor einem Verfassungsgericht auch keine Sperre iSv § 17 I 2 GVG auslöst (BVerwGE 50, 124). Dagegen steht die Anhängigkeit derselben Sache vor einem Gericht der europäischen Gemeinschaften (EuGH, EuG) der Klage mit demselben Streitgegenstand vor einem nationalen Gericht entgegen (Sodan/Ziekow § 41 VwGO/§ 17 GVG Rz 28).

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