Rn 3

Die §§ 17 ff GVG gelten nicht im Verhältnis zu den Verfassungsgerichten (OVG Bln/Bbg NStZ-RR 12, 55 [OVG Berlin-Brandenburg 26.09.2011 - OVG 3a B 5.11]; OVG Koblenz Beschl v 20.10.00 – 11 C 11303/00; OVG Lüneburg NdsVBl 97, 208). Die Bestimmungen setzen eine konkurrierende Rechtswegzuständigkeit voraus und die Formulierung in § 90 II BVerfGG verdeutlicht, dass es sich insoweit nicht um einen Rechtsweg iS des einfachen Prozessrechts handelt. Insbes ist kein Raum für Rechtswegverweisungen (OVG Lüneburg NdsVBl 97, 208; DVBl 08, 871) und Bindungswirkungen nach § 17a V GVG (VGH München NVwZ 91, 699). Es widerspricht der Stellung der Verfassungsgerichte als Verfassungsorgane, infolge der Verweisung des Rechtsstreits durch ein Fachgericht Bindungen zu unterliegen und unter Umständen Fragen des einfachen Rechts entscheiden zu müssen (BVerwG ZOV 12, 297, BVerwGE 109, 1, 8).

Ebenso wenig regeln die §§ 17 bis 17b das Verhältnis der staatlichen Gerichtsbarkeit zu den von einer Kirche im Rahmen ihrer Selbstbestimmung (Art. 140 GG, Art. 137 WRV) errichteten Kirchengerichten (BAG Beschl v 15.6.17 – 7 AZB 56/16 – juris; BVerwGE 95, 379).

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