Rn 6

§ 17 I 1 GVG regelt die sog perpetuatio fori unabhängig von nachträglichen Änderungen rechtlicher oder tatsächlicher Umstände. Die einmal begründete Zulässigkeit eines bestimmten Rechtswegs bleibt in Abweichung vom allg Grundsatz des intertemporalen Verfahrensrechts, wonach dessen Änderungen im Zweifel auch bereits anhängige Verfahren erfassen, auch beim Wegfall der dafür ursprünglich maßgeblichen Gründe während der Anhängigkeit des Verfahrens erhalten (zB BPatG GRUR 07, 499 [BPatG 19.10.2006 - 23 W (pat) 327/04] und 907 [BPatG 10.05.2007 - 23 W (pat) 313/03], jew zur Änderung des § 147 III 3 BPatG 06 sowie BFHE 238, 505 [BFH 18.09.2012 - VII R 14/11]). Der Grundsatz der perpetuatio fori reicht allerdings nur so weit, wie der Streitgegenstand unverändert bleibt (vgl BGH NJW 13, 2597 [BGH 17.04.2013 - XII ZR 23/12]). Die perpetuatio fori wirkt nur rechtswegerhaltend und lässt – um im Interesse der Verfahrensökonomie eine Verzögerung und Verteuerung gerichtlicher Verfahren zu vermeiden – eine bei Rechtshängigkeit bestehende Zuständigkeit nicht mehr entfallen. Alle bis zur letzten Tatsachenverhandlung eintretenden Umstände, welche die zunächst bestehende Unzulässigkeit des Rechtswegs beseitigen, sind dagegen zu berücksichtigen, sofern nicht vorher ein (rechtskräftiger) Verweisungsbeschluss ergeht (BVerwGE 124, 321). Wird vorab gem § 17a III über die Rechtswegzuständigkeit entschieden, sind spätere zuständigkeitsbegründende Veränderungen auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nach § 17a IV zu berücksichtigen, wenn sie dort zulässigerweise eingeführt werden können (BAG NJW 15, 718 [BAG 03.12.2014 - 10 AZB 98/14]). Entspr perpetuierende Regelungen in Anknüpfung an die Rechtshängigkeit des Verfahrens finden sich in den einzelnen Prozessordnungen für sachliche und örtliche Zuständigkeiten (etwa § 261 III Nr 2 ZPO oder die Verweise in § 83 S 1 VwGO; § 70 S 1 FGO; § 98 S 1 SGG). Nach diesen Vorschriften sind Beschlüsse entspr § 17a II, III GVG indes nicht anfechtbar.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge