Rn 2

Rechtsweg in diesem Verständnis bedeutet Abgrenzung der Zuständigkeiten der einzelnen, grds gleichwertigen Gerichtsbarkeiten (Art 95 GG). Hierauf beschränkt sich der Anwendungsbereich der Vorschriften. Für sonstige Zuständigkeitszweifel etwa bei rechtsweginternen Abgrenzungsfragen zwischen allg und besonderen Spruchkörpern finden sie keine Anwendung. Allerdings sind die §§ 1717b GVG nach Ansicht des BGH im Verhältnis von streitiger ordentlicher Gerichtsbarkeit sowohl zu den Landwirtschaftsgerichten (grdl BGH AgrarR 00, 232; MDR 02, 1265) als auch im Verfahren nach § 23 EGGVG grds entspr anzuwenden (BGH NJW 03, 2989); in der Rspr ist allerdings nicht abschließend geklärt, ob die §§ 17 ff GVG speziell im Verhältnis zwischen dieser besonderen Zuweisung für die Anfechtung von JustizVAen und den sonstigen Zuständigkeiten innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit gelten (BGH NJW-RR 05, 142 [BGH 29.07.2004 - III ZB 2/04]). Mit dem durch Art 22 des FGG-RG v 17.12.08 (BGBl I 08, 2586, 2694) zum 1.9.09 eingefügten § 17a VI GVG hat der Bundesgesetzgeber die entspr Anwendbarkeit der Bestimmungen betr die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs (§ 17a I–V GVG) für das interne Verhältnis zwischen str ordentlicher Gerichtsbarkeit, freiwilliger Gerichtsbarkeit und den Familiengerichten klargestellt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge