Rn 11

Der gesetzliche Ausschluss von Ton- und Fernseh-/Rundfunkaufnahmen in Gerichtsverhandlungen durch § 169 S 2 ist verfassungsgemäß (BVerfG 103, 44). Zur Zulässigkeit von Ton- und Bildaufnahmen unmittelbar vor oder nach einer Verhandlung oder in den Sitzungspausen vgl § 176 Rn 4. Aufnahmegeräte, Mobiltelefone und Laptops müssen im Sitzungssaal nicht zugelassen werden, weil nicht wirksam überwacht werden kann, ob verbotswidrige Aufnahmen angefertigt werden (BVerfG NJW 09, 352 [BVerfG 03.12.2008 - 1 BvQ 47/08] und NJW 14, 3013 [BVerfG 31.07.2014 - 1 BvR 1858/14]).

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