Rn 14

Auch die Nichtbeachtung gesetzlich angeordneter Vorlagepflichten ggü Verfassungsgerichten nach Art 100 I 1 GG oder bei Zweifeln über die innerstaatliche Verbindlichkeit oder Auslegung allgemeiner Regeln des Völkerrechts (Art 100 II GG, dazu BVerfG WM 11, 2185; EuGRZ 13, 563) bzw ggü gemeinsamen oder großen Senaten, die zur Wahrung einheitlicher Rspr vorgesehen sind (etwa §§ 132 GVG, 11, 12 VwGO), kann im Einzelfall eine Verletzung des gesetzlichen Richters (Art 101 I 2 GG) beinhalten, wenn sie nach den genannten Maßstäben als ›willkürlich‹ einzustufen ist.

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