Rn 2

Die Geschäftsstelle ist für alle Aufgaben der Rechtspflege zuständig, die nicht dem Richter oder Rechtspfleger übertragen sind. Sie hat eine umfassende Unterstützungsfunktion. Darüber hinaus sind dem Urkundsbeamten Aufgaben ausdrücklich in den Verfahrensordnungen, tw auch in den AGGVG der Länder, und in Verwaltungsvorschriften und Dienstanweisungen zugewiesen.

 

Rn 3

Die Aufgaben des Urkundsbeamten ergeben sich va aus den Verfahrensordnungen und Verwaltungsvorschriften. Nach der ZPO gehören dazu die Entgegennahme von Erklärungen und Anträgen, wobei gem § 78 V kein Anwaltszwang besteht, (§§ 44, 91a, 107, 109, 117, 118, 129, 248, 281, 364, 381, 386, 406, 486, 496, 566, 569, 571, 573, 620a, 630, 641d, 657, 696, 697, 702, 920, 924, 947, 952, 1063), Schriftstücken und Urkunden nebst deren Verwahrung (§§ 134, 142, 443, 875a), die Protokollführung (§ 159), die Zustellung, Ladung und Benachrichtigung (§§ 168, 176, 274, 317, 377, 693, 699, 733, 753), sowie die Ausstellung von Bescheinigungen, Abschriften, Beglaubigungsvermerken und Ausfertigungen (§§ 169, 299, 315, 706, 724, 725, 795b, 797, 797a).

 

Rn 4

Die Länder können dem Urkundsbeamten nach § 36b RpflG die Rechtspflegeraufgaben übertragen für die Testamentsverwahrung gem den §§ 2258b, 2300 BGB, für das Mahnverfahren und für die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung gem den §§ 733 und 797 III ZPO (zB in BaWü: VO v 27.11.02, GBl 492). Über Einwendungen entscheidet der Rechtspfleger, § 36b IV 1 RpflG.

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