Rn 2

Die Großen Senate sind jeweils besetzt mit dem Präsidenten des BGH und weiteren Richtern, der Große Senat in Zivilsachen mit je einem Mitglied der Zivilsenate, der Große Senat in Strafsachen mit je zwei Mitgliedern der Strafsenate. Weil die Anzahl der Strafsenate deutlich geringer ist als die der Zivilsenate und beide Senate gemeinsam die Vereinigten Großen Senate bilden (Abs 1 S 2), ist durch diese Besetzung ein Gleichgewicht hergestellt. Die Spezialsenate werden ggf durch ein Mitglied desjenigen Senates vertreten, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll oder der den Großen Senat anruft (Abs 5 S 2).

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