Rn 19

Die Zivilgerichte sind ggf an hoheitliche Entscheidungen speziell in der Form erlassener und nicht aufgehobener VAe ungeachtet einer Fehlerhaftigkeit im Einzelfall gebunden (BGH NJW-RR 07, 398 [BGH 21.09.2006 - IX ZR 89/05]). Sie dürfen – mit Ausn der Nichtigkeit (§ 44 VwVfG) – iR ihrer Entscheidungen keine inhaltliche Rechtmäßigkeitskontrolle der Behördenentscheidung oder auch nur eine Vorausbeurteilung der Erfolgsaussicht eines – sofern noch zulässig – auf die Aufhebung durch die Verwaltungsgerichte zielenden Rechtsbehelfs vornehmen. Etwas anderes gilt nur in den Fällen, in denen den ordentlichen Gerichten ausdrücklich die Befugnis zur inhaltlichen Kontrolle bestimmter VAe eingeräumt ist, wie etwa bei JustizVAen (§ 23 EGGVG), im Bereich der Baulandsachen (§ 217 BauGB) oder im Wettbewerbsrecht (§ 62 IV GWB), generell aber nicht im Bereich des Amtshaftungsstreits, etwa wenn der zugrunde liegende VA wegen Versäumnis von Anfechtungsfristen bestandskräftig geworden ist. Gleiches gilt – etwa im Bereich bauordnungsrechtlicher, in den Anwendungsbereich der §§ 823 II, 1004 BGB fallender Grenzabstandserfordernisse (Frankf NVwZ-RR 13, 591; Bambg IBR 13, 361) – auch hinsichtlich im Einzelfall notwendiger Dispense durch VA von zwingenden öffentlich-rechtlichen Anforderungen; auch hierbei umfasst die Befugnis zur Streitentscheidung durch das Zivilgericht nicht die prognostische Beurteilung der Aussichten eines etwaigen Befreiungs- oder Abweichungsantrags. Gegebenenfalls kommt eine grds im Ermessen des Gerichts stehende Aussetzung des Verfahrens (§ 148 ZPO) in Betracht. Sie erscheint insb geboten, wenn der Rechtsbehelf ergriffen worden ist (BGH NJW-RR 88, 339 [BGH 17.11.1987 - IVa ZR 105/86]).

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