Rn 1

Die Zivilsenate entscheiden in Urteils- und Beschlusssachen in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei weiteren auf Lebenszeit ernannten Richtern, von denen einer an das OLG abgeordnet sein kann. Eine Überbesetzung von Senaten ist zulässig, dann muss allerdings im Wege der kammerinternen Geschäftsverteilung die Besetzung abstrakt festgelegt sein (§ 21g). Der Vorsitzende soll in der Lage sein, die Rspr des Senats richtungsweisend zu beeinflussen. Er muss deshalb die Aufgaben im Senatsvorsitz zu mindestens 75 % selbst wahrnehmen (BGHZ 37, 210; vgl auch BVerfG NJW 2012, 2334, Tz 23 ff). Das gilt auch für den Präsidenten des OLG (BGH MDR 17, 51 [BGH 05.10.2016 - XII ZR 50/14], vgl. auch § 115 Rn 2). In dieser Besetzung entscheiden auch die Spezialsenate, soweit nicht gesetzlich eine andere Besetzung vorgeschrieben ist, wie etwa im Senat für Baulandsachen (§ 229 BauGB) oder beim Landwirtschaftssenat (§ 2 II LwVG).

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