Rn 9

Abs 3 sieht eine sachliche Zuständigkeit des OLG für Musterfeststellungsverfahren nach den §§ 606–614 ZPO vor. Vgl zur örtlichen Zuständigkeit § 32c ZPO. Die Zuständigkeit ist als ausschließliche zu verstehen, obwohl das im Gesetz nicht zum Ausdruck kommt; im Wege teleologischer Reduktion ist überdies davon auszugehen, dass §§ 118, 119 III das OLG nicht zum Gericht des ersten Rechtszugs iSd 38, 39 ZPO machen (näher Loyal ZIP 19, 2049f). Abs 3 S 2 u 3 enthalten eine Verordnungsermächtigung zur Zuständigkeitskonzentration in Bundesländern mit mehreren OLG (vgl Schäfers ZZP 132 (2019), 231, 244 f; Röthemeyer, Rz 6 ff).

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