Rn 8

Die Verweisung auf § 23b I und II setzt die Bemühungen des Gesetzgebers um, für Familiensachen auch in der Berufungsinstanz eine einheitliche Zuständigkeit zu begründen. Danach ist entsprechend den Regelungen für das Amtsgericht (vgl § 23b Rn 2 ff) auch beim OLG von Gesetzes wegen ein Familiensenat für Rechtsmittel in Familiensachen zuständig. Die Errichtung des Senats und die Zuweisung der Zuständigkeit für Familiensachen beruhen damit nicht auf einem Beschl des Präsidiums, sondern sind Folge einer gesetzlichen Regelung. Allein die Besetzung der Familiensenate ist Aufgabe des Präsidiums. Andere als Familiensachen dürfen dem Familiensenat nicht zugewiesen werden (aA unter verfehltem Verweis auf den Wortlaut des § 23b II S 1 Zö/Lückemann Rz 10); soweit die dem Familiensenat zugewiesenen Richter mit Familiensachen nicht ausgelastet sind, können sie Mitglieder eines anderen Senats sein. Sind mehrere Familiensenate gebildet, gilt § 23b II 2–4 entspr. Hinsichtlich der Qualifikation der Richter an Familiensenaten verweist Abs 2 auf § 23b III S 3 und 4 (vgl dazu § 23b Rn 14).

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