Rn 2

Die verfassungsrechtlich unbedenkliche Vorschrift (BVerfG NJW 80, 692, 697 [BVerfG 28.02.1980 - 1 BvL 17/77] zur Vorgängerregelung) ordnet gerichtsorganisatorisch an, dass bei allen Amtsgerichten, vorbehaltlich einer Konzentrationsregelung nach § 23d, mindestens eine Abteilung für Familiensachen einzurichten ist; Rechtsmittelgericht ist insoweit gem § 119 I Nr 1a das OLG. Die Zuständigkeit des FamG für Familiensachen ist zwingend. Damit bleibt den Präsidien nur die Entscheidung über die Anzahl und die Besetzung dieser Spezialspruchkörper. Ob eine Abteilung für Familiensachen eingerichtet werden soll und welche Aufgaben diese zu übernehmen hat, ist der Regelungsbefugnis des Präsidiums entzogen (BGH NJW 78, 1531, 1532 [BGH 03.05.1978 - IV ARZ 26/78]). Nach der früheren Gesetzesfassung (§ 23b II aF) konnte das Präsidium zwar grds die Zahl der zu bildenden Familienabteilungen bestimmen. § 23b II S 1 aF sah jedoch insofern eine zahlenmäßige Beschränkung vor, wonach eine weitere Familienabteilung nur dann gebildet werden durfte, wenn die bestehenden Familienabteilungen mit Familiensachen ausgelastet waren. Nach dem Wortlaut des Gesetzes besteht diese Einschränkung nicht mehr (gleichwohl an der früheren Regelung festhaltend MüKoBGB/Pabst Rz 4). Bei nicht vollständiger Auslastung mit Familiensachen kann das Präsidium dem Familienrichter im Geschäftsverteilungsplan auch andere Geschäfte übertragen (Musielak/Voit/Wittschier Rz 3, einschr: Kissel/Mayer Rz 12); er wird dann insoweit nicht als Familienrichter tätig. Werden mehrere Abteilungen für Familiensachen am selben AG gebildet, soll der Geschäftsverteilungsplan gem Abs 2 S 1 sicherstellen, dass Familiensachen, die dieselben Personen betreffen, demselben Spruchkörper zugewiesen werden, zB durch eine Verteilung anhand der Anfangsbuchstaben.

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