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Auch bei Rechtsmitteln gegen Entscheidungen der Landgerichte gilt für die Entscheidung, ob ein Zivil- oder ein Spezialsenat zuständig ist, die formelle Anknüpfung. Hat das LG entgegen § 2 I LwVG in einer Landwirtschaftssache entschieden, so hat über das Rechtsmittel dagegen der allgemeine Zivilsenat des zuständigen OLG, nicht aber der Senat für Landwirtschaftssachen zu entscheiden (BGH NJW-RR 92, 1152 [BGH 13.12.1991 - LwZR 2/91]; Köln OLGR 02, 395). Entsprechendes gilt in Baulandsachen (§ 229 BauGB) und Entschädigungssachen (§ 208 BEG). Soweit auf der Ebene der Landgerichte eine Zuständigkeitskonzentration vorgenommen worden ist, zB für Patentstreitigkeiten (§ 143 II PatG) oder Kartellsachen (§ 89 GWB), entscheidet bei Rechtsmitteln das allgemein übergeordnete OLG. Das gilt auch dann, wenn das LG zu Unrecht seine sachliche Zuständigkeit angenommen hat (Kissel/Mayer Rz 14). Hat das zuständige LG in einem kartellrechtlichen Verfahren den Klaganspruch sowohl unter kartell- als auch nichtkartellrechtlichen Gesichtspunkten geprüft, kann die dagegen gerichtete Berufung jedenfalls dann in zulässiger Weise bei dem für Berufungen allgemein zuständigen OLG eingelegt werden, wenn das Urteil nicht als Entscheidung eines Kartellspruchkörpers gekennzeichnet war. In einem solchen Fall kann die Sache auf Antrag ausnahmsweise an das für Kartellsachen zuständige OLG verwiesen werden (BGHZ 49, 33). Die Zuständigkeit für Beschwerden gegen zivilprozessuale Entscheidungen der Landgerichte folgt aus deren Zuständigkeit nach §§ 71, 72, für andere Verfahrensgegenstände zB aus §§ 57 I 2, 58 I FamFG und §§ 71, 72 GBO. Sofern ausnahmsweise eine weitere Beschwerde gegen Entscheidungen des LG als Beschwerdegericht zulässig ist (§ 66 IV GKG, § 33 VI RVG, § 14 V KostO, § 57 III FamGKG), ist ebenfalls das OLG zuständig. Über Rechtsbeschwerden entscheidet dagegen nach § 133 der BGH; in Bayern kommt ausnahmsweise die Zuständigkeit des BayObLG nach Maßgabe der § 8 EGGVG, Art 11 bay AGGVG in Betracht.

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