Rn 1

Die Vorschrift gilt nur für Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst (§ 5b DRiG), wobei es nicht auf das Bestehen eines Beamtenverhältnisses ankommt. Sie soll den in der praktischen Ausbildung insb bei den Gerichten befindlichen Referendaren bereits frühzeitig ein Erlernen richterlicher Tätigkeiten in dem im Tatbestand abschließend beschriebenen Rahmen ermöglichen (vgl allg zu dem Thema Eckert JuS 01, 1003; Gruschwitz DRiZ 12, 239). § 10 GVG gilt über allg Verweisungen (zB §§ 173 VwGO, 9 II ArbGG) auch für andere Gerichtsbarkeiten. Rechtsreferendare und -referendarinnen, die als Repräsentanten staatlicher Gewalt auftreten und als solche wahrgenommen werden, müssen die Pflicht des Staates zu weltanschaulich-religiöser Neutralität beachten. Der in Neutralität zu erfüllende staatliche Auftrag der Rechtspflege und der öffentlichen Verwaltung kann durch das Einbringen religiöser Bezüge beeinträchtigt werden. Nach der Rspr des BVerfG (NJW 17, 2333 [BVerfG 27.06.2017 - 2 BvR 1333/17]) können sich Musliminnen, die ein in der für ihren Glauben typischen Weise gebundenes Kopftuch tragen, auch im Rahmen des juristischen Vorbereitungsdienstes im Grundsatz auf den Schutz der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit aus Art 4 GG berufen (vgl VGH München, BayVBl 18, 672 [VGH Bayern 07.03.2018 - 3 BV 16.2040], zum sog ›Kopftuchverbot‹ im Einstellungsbescheid). Nimmt der Referendar sonstige richterliche Aufgaben wahr, führt dies zur Unwirksamkeit (Meyer-Goßner § 10 GVG Rz 7; Kissel/Mayer § 10 Rz 18; Musielak/Voit/Wittschier GVG § 10 Rz 13). Die in § 10 S 2 GVG genannten Einschränkungen gelten im Bereich der Strafrechtspflege auch in Jugendstraf- und Bußgeldsachen (OWiG).

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