Rn 7

Streitig ist, ob bei einer Verletzung der Aufsichtspflichten des Richters die Handlungen des Referendars generell unwirksam (so ThoPu/Hüßtege GVG § 10 Rz 3) oder lediglich für die Beteiligten anfechtbar sind (dazu Kissel/Mayer § 10 Rz 18). Insoweit ist eine Differenzierung nach der Schwere und Erkennbarkeit für die Verfahrensbeteiligten vorzunehmen. Leitet bspw ein Referendar – im Extremfall – alleine, dh ohne richterliche Aufsicht, eine mündliche Verhandlung, ist von einer Unwirksamkeit der in diesen Verfahrensabschnitt fallenden Handlungen des Gerichts und der Beteiligten auszugehen. Unterlässt der beaufsichtigende Richter in einer Verhandlung, deren Leitung dem Referendar übertragen worden ist, bewusst oder versehentlich die Korrektur eines einfachen Verstoßes gegen die Prozessordnung, etwa hinsichtlich eines Protokollierungserfordernisses, so führt dies lediglich zur Anfechtbarkeit, allerdings mit Rügeerfordernissen.

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