Rn 8

Nach § 2 V RPflG können Referendare mit einer Wahrnehmung der Geschäfte eines Rechtspflegers beauftragt werden, und zwar ohne die für den richterlichen Bereich vorgeschriebene Beaufsichtigung. Referendare dürfen ferner in der Ausbildung auch als Verteidiger in Strafsachen tätig werden (§§ 139, 142 II StPO) und einen RA vertreten (§§ 53 IV 2, 59 I 3 BRAO), wobei allerdings zT zuvor absolvierte Mindestausbildungszeiten zu beachten sind. Schließlich besteht über § 153 V GVG die Möglichkeit, ihnen insb bei Sitzungen die Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu übertragen, wenn dies im jeweiligen Landesrecht vorgesehen ist (BGH NStZ 84, 327 [BGH 03.04.1984 - 5 StR 986/83]); dies ist insb im Strafprozess von Bedeutung, für den § 226 I StPO für den Regelfall eine ununterbrochene Anwesenheit des Urkundsbeamten in der Hauptverhandlung vorschreibt (vgl dazu Dresd StV 04, 368).

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