Rn 18

Das in diesem Zusammenhang anzusprechende verfassungsrechtlich verankerte Prinzip des gesetzlichen Richters (Art 101 I 2 GG, iE dazu unten § 16 I GVG) hat in Deutschland historische Hintergründe und wird in anderen zweifellos ebenfalls demokratisch organisierten Staaten und bei internationalen Gerichten oft als Misstrauen ggü den Richtern in Deutschland missverstanden. Die Gewährleistung soll letztlich das Vertrauen der Verfahrensbeteiligten in die Sachlichkeit und Unparteilichkeit der Richterinnen und Richter entspr dem Richtereid (§ 38 I DRiG) stärken. Gerade diese Außenwirkung ist Grundlage der in § 39 DRiG geregelten allg Verhaltenspflichten innerhalb und außerhalb des Amtes. Das hieraus abgeleitete Mäßigungsgebot speziell auch außerhalb der Amtsausübung hindert den Richter nicht, sich politisch zu betätigen oder sich in wissenschaftlichen Diskussionen mit seiner Meinung einzubringen, und zwar auch zu Rechtsfragen. Dies muss aber in sachlicher Form geschehen und nicht durch Polemik und rein abfällige Bemerkungen, die geeignet sind, Zweifel an seiner Unparteilichkeit bei der Amtsausübung zu begründen oder das Ansehen des Gerichts zu beeinträchtigen. Dies gilt erst Recht für die Abfassung gerichtlicher Entscheidungen, die nicht losgelöst vom Fall zur ›Bühne‹ für die Darstellung eigener politischer Anschauungen gemacht werden dürfen.

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