Rn 29

Der Aspekt der persönlichen Unabhängigkeit umfasst nach st Rspr die Freistellung von der Pflicht zur Einhaltung fester Dienststunden. Die Erfüllung richterlicher Aufgaben und ihre zeitliche Einteilung fallen unter die Unabhängigkeit. Soweit seine Anwesenheit in der Dienststelle nicht durch bestimmte Tätigkeiten wie Beratungen, Sitzungen oder Entscheidungen in Eilsachen geboten ist, muss der Richter seine Dienstgeschäfte daher nicht innerhalb bestimmter Dienstzeiten und grds nicht in der Dienststelle erledigen (BVerwG DVBl 88, 350 [BVerwG 29.10.1987 - BVerwG 2 C 57.86]). Letzteres gilt allerdings dann nicht, wenn die Bearbeitung der dem Richter übertragenen Dienstgeschäfte nach speziellen gesetzlichen Vorgaben eine Anwesenheit an seinem computergestützten Arbeitsplatz verlangt (BGH DRiZ 11, 66, elektronisches Handelsregister; dazu iE Rn 13). Insoweit gibt es keinen generellen Anspruch auf Arbeit ausschließlich im ›Home-Office‹. Nach Art. 114 II 1 GG genießen auch die Beamten des Bundesrechnungshofs richterliche Unabhängigkeit (dazu BGH DRiZ 91, 61 [BGH 16.11.1990 - RiZ 2/90]). Auch dabei handelt es sich nicht um ein subjektives Recht oder Privileg des Richters, auf das er verzichten könnte, sondern vielmehr um eine sachlich gebotene Vorkehrung gegen vermeidbare Einflussnahme der Verwaltung auf die Rspr (BVerwG NVwZ 06, 1074 [BVerwG 30.03.2006 - BVerwG 2 C 41.04]). Dies entbindet allerdings nicht von der pünktlichen Wahrnehmung von anberaumten Terminen und verlangt zumindest grds auch eine Erreichbarkeit aus dienstlichen Anlässen. Die aus seiner Unabhängigkeit abzuleitende Befugnis des Richters, unabhängig von der für Beamte geltenden Arbeitszeitregelung über Ort und Zeit seiner richterlichen Tätigkeit iRd dienstlichen Notwendigkeiten selbst zu entscheiden, lässt sich nicht auf seine Beurlaubung erstrecken, durch die er von seiner Dienstleistungspflicht vorübergehend entbunden wird (VGH Mannheim NJW 91, 2437 [VGH Baden-Württemberg 15.05.1990 - 4 S 2124/87]; BGH DRiZ 83, 146). Andererseits verbietet die persönliche richterliche Unabhängigkeit Maßnahmen des Dienstherrn, die den Zugang eines Richters zu seinem Dienstzimmer außerhalb üblicher Bürozeiten beschränken, sofern sich die Zugangshindernisse nicht ausnahmsweise als notwendig zur Sicherstellung eines geregelten und ›finanzierbaren‹ Dienstbetriebs rechtfertigen lassen (BGH DRiZ 03, 88 [BGH 25.09.2002 - RiZ (R) 2/01]).

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