Tatbestand

(a) ›... Der Kl. hat Anspruch auf die beantragte Nebentätigkeitsgenehmigung nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 LRiG [Rh.-Pf.] i. V. m. § 73 LBG n. F., da kein Versagungsgrund vorliegt. ...

Die Ausführungen [des BerGer., OVG Rheinland-Pfalz, DVBl 1986, 1166 Ä hier: IV (485) 195 c] halten der revisionsgerichtlichen Prüfung nicht stand. ... Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß Richter nicht verpflichtet sind, bei ihrer Tätigkeit feste Dienststunden im Sinne der jeweils geltenden ArbeitszeitVO für Beamte einzuhalten. ... Der vom Richter zu leistende Arbeitseinsatz bestimmt sich nach dem ihm verliehenen konkreten Richteramt und den ihm in der richterlichen Geschäftsverteilung zugeteilten Aufgaben. Schon diese Geschäftsverteilung .. steht unter dem Schutz des Art. 97 Abs. 1 GG .. . Im Rahmen der Geschäftsverteilung kann .. die in den Arbeitszeitvorschriften für Beamte enthaltene Regelung über die regelmäßige Arbeitszeit der Beamten einen Anhaltspunkt für die einem Richter zuzuteilenden Aufgaben und den damit von ihm zu erwartenden zeitlichen Arbeitsaufwand ergeben. Da die Arbeitszeit eines Richters jedoch nicht exakt meßbar ist, sondern nur Ä grob pauschalierend Ä geschätzt werden kann, ist es gerechtfertigt, die von einem vollbeschäftigten Richter aufzubringende Arbeitszeit pauschalierend an dem Arbeitserfolg (Durchschnittspensum) vergleichbarer Richter in einer 40-Stunden-Woche zu messen. Hieraus kann sich Ä je nach der Arbeitsweise .. Ä ein längerer oder auch kürzerer tatsächlicher Zeitaufwand ergeben.

Die Erfüllung dieser richterlichen Aufgaben und ihre zeitliche Einteilung unterfallen der richterlichen Unabhängigkeit. ... Der Richter muß demnach, soweit seine Anwesenheit in der Dienststelle nicht durch bestimmte Tätigkeiten (Beratungen, Sitzungsdienst, Bereitschaft für Eilsachen) geboten ist, seine Dienstgeschäfte nicht innerhalb bestimmter Dienstzeiten und nicht in der Dienststelle erledigen. ... Daraus folgt auch, daß die für andere Beschäftigte geltenden Dienststunden für die Frage der Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung nicht maßgebend sein können. Die Genehmigung einer Nebentätigkeit bei Richtern steht vielmehr von vornherein unter dem Vorrang der Pflicht zur Wahrnehmung der richterlichen Aufgaben. ... Bei zeitlich mit der Nebentätigkeit etwa zusammenfallenden Beratungen, Sitzungsdienst oder Bereitschaftsdienst in Eilsachen müßte er die Unterrichtsveranstaltung absagen. ...

(b) .. [Nach Ansicht des BerGer. Ä aaO. Ä bringt der Kl.] durch [die beabsichtigte] Nebentätigkeit [Mitarbeit in einem jur. Repetitorium für Referendare] für einen unbefangenen Beobachter Zweifel an einer dem eigenen Anspruch entsprechenden Effektivität und Güte der staatlichen Referendarausbildung zum Ausdruck. Dieser Erwägung folgt der Senat schon deshalb nicht, weil den Vorschriften des DRiG, des JAG .. und der JAPO .. in keiner Weise zu entnehmen ist, daß die staatliche Referendarausbildung den Anspruch erhebe, den Referendar ohne zusätzliche eigene Examensvorbereitung bestmöglich auf die zweite juristische Staatsprüfung vorzubereiten. Im Gegenteil ist eine ergänzende eigene Aus- und Fortbildung nicht nur zulässig, sondern geboten. ... Dadurch [wird] eine dem eigenen Anspruch genügende Qualität der Ausbildung im staatlichen Vorbereitungsdienst nicht in Frage gestellt. ...›

 

Fundstellen

Haufe-Index 3017161

BVerfGE 78, 211

NJW 1988, 1159

BVerwGE, 211

DRsp IV(485)211a-b

DRiZ 1988, 139

ZBR 1988, 167

DÖV 1988, 601

DVBl 1988, 349

JZ 1988, 417

DVBl. 1988, 349

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