Rn 6

Voraussetzung für die Anordnung unmittelbaren Zwangs nach § 96 II ist, dass sich der Verpflichtete wiederholt unberechtigt geweigert hat, der Untersuchung nachzukommen. Auch hier findet das Ultima-Ratio-Prinzip des unmittelbaren Zwanges Ausdruck. Das Gericht muss die fehlende Berechtigung der Weigerung inzident prüfen. Eine wiederholte Weigerung liegt erst bei mindestens zwei vergeblichen Versuchen vor. Unmittelbarer Zwang in Form einer Vorführung ist unter den Voraussetzungen der §§ 178 II, 96a zulässig, wenn die Untersuchungsperson zuvor förmlich durch das Gericht zu einem bestimmten Termin geladen worden ist (Celle NJW-RR 22, 77 [OLG Celle 11.10.2021 - 21 WF 133/21]).

 

Rn 7

Die Anordnung des unmittelbaren Zwanges erfolgt durch ausdrücklichen gerichtlichen Beschluss. §§ 90 I, 92 I sind entsprechend anzuwenden.

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