Rn 12

§ 95 III betrifft den Fall, dass ein Titel über eine Geldforderung nach dem FamFG bereits vor dem Eintritt seiner Rechtskraft vollstreckt werden kann bzw bereits vollstreckt wurde. Viele der von § 95 erfassten Entscheidungen erlangen ihre Vollstreckbarkeit aber erst mit Rechtskraft (vgl §§ 40 II, III, 209 II 1, 216 I 1, 224 I, 409 II, s.a. die Kommentierung bei § 86 Rn 11 f), sodass § 95 III hier grds keine Rolle spielt. Liegt ausnahmsweise eine sofortige Wirksamkeit der Entscheidung gleichwohl vor, kann der Verpflichtete beantragen, dass eine Vollstreckung aus dem Titel erst nach dem Eintritt seiner Rechtskraft möglich sein soll bzw bis dahin eingestellt wird.

 

Rn 13

§ 95 III 1 erfasst den Ausschluss einer noch nicht erfolgten Vollstreckung und sieht kein gerichtliches Ermessen vor, während § 95 III 2 die Einstellung einer bereits begonnenen Vollstreckung betrifft und auch bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein gerichtliches Ermessen eröffnet. Gemeinsame Voraussetzung beider Sätze ist, dass der Verpflichtete glaubhaft macht, dass ihm im Falle einer Vollstreckung nicht zu ersetzende Nachteile drohen. Nach S 2 müssen zudem Rechtsbehelfe iSd §§ 707, 719 ZPO anhängig gemacht worden sein.

 

Rn 14

Die Anforderungen an eine Glaubhaftmachung sind in § 31 genauer definiert. Durch die Vollstreckung muss für den Verpflichteten ein Nachteil eintreten, der auch bei einer späteren Aufhebung der Entscheidung nicht mehr ausgeglichen werden kann. Hier gilt grds ein strenger Maßstab. Ein solcher Nachteil ist bspw dann anzunehmen, wenn durch die Vollstreckung die wirtschaftliche Existenz des Verpflichteten zerstört würde oder er den gezahlten Geldbetrag wegen der Vermögenslosigkeit des Berechtigten mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zurückerlangen könnte.

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