Rn 11

Das vom FamFG gewählte Modell der Vollstreckbarkeit weicht von der ZPO ab. Sind nach der ZPO grds rechtskräftige und für vorläufig vollstreckbar erklärte Entscheidungen vollstreckbar (§ 704 ZPO), kommt es nach § 86 II auf die Wirksamkeit der Entscheidung an. Diese wird in § 40 genauer definiert. Eine gerichtlich anzuordnende vorläufige Vollstreckbarkeit existiert im FamFG grds nicht.

 

Rn 12

Wirksam werden Entscheidungen nach dem FamFG grds bereits mit der Bekanntgabe an die Beteiligten (§§ 40 I, 41). Die Rechtskraft der Entscheidung muss nicht abgewartet werden. Ausnahmen zu diesem Grundsatz sind in §§ 40 II, III, 209 II 1, 216 I 1, 224 I, 324 I, 409 II, 422 I vorgesehen. Meist kann in diesen Konstellationen dann aber auch (unter bestimmten Voraussetzungen) die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet werden, was der Sache nach dann doch der vorläufigen Vollstreckbarkeit und dem Modell der ZPO entspricht (vgl §§ 40 III 2, 209 II 2, III 1, 216 I 2, II 1, 324 II, 422 II).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge