Rn 1
Scheitert eine Vollstreckungsmaßnahme nach § 90, weil die herauszugebende Person nicht angetroffen wird, kann das Gericht den Verpflichteten aufgeben, eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib der Person abzugeben. Für die weitere Durchführung des Verfahrens verweist § 94 S 2 auf die ZPO.
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