Rn 10

Für die Entscheidung über die Kosten im Vollstreckungsverfahren finden nach § 87 V die §§ 80–82, 84 Anwendung. Es gelten daher für das Vollstreckungsverfahren die gleichen Grundsätze wie für das Ausgangsverfahren. Das Gericht entscheidet über die Erhebung und Verteilung der Kosten nach billigem Ermessen (§ 81). § 83 ist von der Verweisung ausdrücklich ausgenommen, sodass das Gericht auch bei Beendigung des Verfahrens durch einen Vergleich eine von § 83 I abweichende Regelung treffen kann. Die Gerichtskosten ergeben sich für Familiensachen aus KV 1601–1603 FamGKG, ansonsten aus KV 18003–18004 GNotKG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge