Rn 2

Das Vollstreckungsverfahren ist ein eigenständiges, von der Hauptsache getrenntes Verfahren (BGH FamRZ 90, 35, 36). Mit der Festsetzung eines Ordnungsmittels endet das Vollstreckungsverfahren, weshalb eine wiederholte Anordnung von Ordnungsmitteln nur in einem jew neuen Vollstreckungsverfahren in Betracht kommt (BVerfG FamRZ 20, 776). Für die Vollstreckung einer getroffenen Anordnung ist zwar grds das entscheidende Gericht selbst sachlich und örtlich zuständig. Eine abweichende örtliche Zuständigkeit kann sich aber bspw aus § 88 I ergeben, wenn die Herausgabe einer Person oder eine Umgangsregelung vollstreckt werden soll und die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr im Gerichtsbezirk hat. Auch kann das Gericht, das die Maßnahme angeordnet hat, unter den Voraussetzungen des § 4 die Vollstreckung der Maßnahme an ein anderes Gericht abgeben.

 

Rn 3

§ 87 I betrifft speziell Verfahren, die in der Hauptsache von Amts wegen eingeleitet werden können. Bei solchen Verfahren bedarf auch die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens keines Antrags des Berechtigten, sondern kann ebenfalls vAw erfolgen. Bei Zuwiderhandlungen bestimmt das Gericht die erforderlichen Vollstreckungsmaßnahmen, bspw die Festsetzung von Ordnungsgeld oder die Anordnung der Herausgabe einer Person.

 

Rn 4

Wird das Gericht in einem Amtsverfahren nicht von sich aus tätig, kann der Berechtigte ein Tätigwerden des Gerichts nach § 87 I 2 beantragen. Will das Gericht dem Antrag nicht entsprechen, muss es einen Beschluss erlassen, den der Berechtigte mit der sofortigen Beschwerde nach § 87 IV angreifen kann. Auch das Jugendamt kann als ›Berechtigter‹ eine sofortige Beschwerde einlegen, wenn es zum Schutze des Kindeswohls am Verfahren teilnimmt (BeckOKFamFG/Sieghörtner Rz 3).

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