Rn 3

Für das VKH-Verfahren als solches ist keine VKH zu bewilligen (BGH FamRZ 04, 1708; MDR 84, 931). Kommt es im VKH-Verfahren – zB gem § 118 I 3 ZPO – zu einem Vergleichsabschluss, kann VKH daher nur für den Vergleich, nicht aber für das gesamte VKH-Verfahren bewilligt werden (BGH FamRZ 04, 1708). Eine Ausn v dieser Regel gilt für eine zugelassene Rechtsbeschwerde im VKH-Verfahren, weil hier eine Vertretung durch einen beim BGH zugelassenen RA erforderlich ist (BGH FamRZ 19, 1629).

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