Rn 3

In Antragsverfahren knüpft Abs 1 die Beteiligtenstellung an die Stellung des verfahrenseinleitenden Antrags (§ 23 Abs 1). Für die Anwendung des Abs 1 ist die bloße Antragstellung ausreichend; es kommt daher nicht darauf an, ob eine Antragsberechtigung bestand oder der Antragsteller durch die zu treffende Entscheidung in materiellen Rechten betroffen sein wird. Diese rein verfahrensrechtliche Bestimmung des Beteiligtenbegriffs deckt einen Großteil der reinen Antragsverfahren und der auf Antrag eingeleiteten Amtsverfahren ab (Holzer ZNotP 09, 122, 128).

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