Rn 2

Es muss ein noch anhängiges Rechtsmittel eines anderen Verfahrensbeteiligten vorliegen. Die eigene Rechtsmittelfrist für den Anschlussrechtsmittelführer kann verstrichen sein; auch ein Rechtsmittelverzicht ist unschädlich (zum Anschlussrechtsmittelverzicht s §§ 67 II, 144). Der Beschwerdewert des § 61 muss nicht erreicht sein; nicht einmal eine Beschwer iSv § 59 ist erforderlich (BTDrs 16/12717, 59). Die Anschlussbeschwerde muss sich gg dieselbe Entscheidung wie das Hauptrechtsmittel richten u, da anderenfalls das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, ein anderes Ergebnis als das Hauptrechtsmittel anstreben (BGH FamRZ 14, 827) – Ausn: Anschlussbeschwerde des Versorgungsträgers (BGH FamRZ 22, 945; Grund: s § 69 Rn 5). Des Weiteren gestattet sie lediglich die Antragstellung innerhalb des Hauptrechtsmittels eines anderen Beteiligten, ist also davon abhängig, dass der Anschlussrechtsmittelführer durch die auf das Hauptrechtsmittel ergehende Entscheidung überhaupt in seiner eigenen Rechtsposition betroffen werden kann; dann kann sich die Anschlussbeschwerde in fG-Familiensachen jedoch auch ausschl gg einen durch das Hauptrechtsmittel nicht betroffenen Verfahrensbeteiligten richten (BGH FamRZ 16, 794). Für eine Anschlussbeschwerde im VA bedeutet dies zunächst, dass es sich trotz der Abkehr v Einmalausgleich hin zum unabhängig voneinander stattfindenden Hin-u-Her-Ausgleich aller Anrechte (§ 1 I VersAusglG) auch nach neuem VA-Recht insg um einen einheitlichen u lediglich teilbaren Verfahrensgegenstand handelt. Folglich kann Gegenstand einer Anschlussbeschwerde nach § 66 auch ein Versorgungsanrecht sein, auf das sich das Hauptrechtsmittel selbst nicht bezieht. Unzulässig ist die Anschließung dabei jedoch dann, wenn die Rechtsposition des Anschlussbeschwerdeführers durch die auf das Hauptrechtsmittel ergehende Entscheidung in keiner denkbaren Weise beeinträchtigt werden kann. Dies ist idR bei einem Versorgungsträger in Bezug auf das bei einem anderen Versorgungsträger bestehende Anrecht betreffende Hauptrechtsmittel der Fall (BGH FamRZ 16, 794).

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