Rn 13a

Fehlt die Beschwerdebefugnis, steht gg eine Entscheidung des Rechtspflegers Erinnerung gem § 11 II 1 RPflG zu (Frist: 2 Wochen), der dieser entweder abzuhelfen oder dem Richter vorzulegen hat (BGH FamRZ 13, 1380).

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