Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nicht anfechtbar. Dies gilt nicht in Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 und auch nicht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf Grund mündlicher Erörterung
1. | über die elterliche Sorge für ein Kind, |
2. | über die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil, |
3. | über einen Antrag auf Verbleiben eines Kindes bei einer Pflege- oder Bezugsperson, |
4. | über einen Antrag nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes oder |
5. | in einer Ehewohnungssache über einen Antrag auf Zuweisung der Wohnung |
entschieden hat.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen