Rn 3

In Antragsverfahren (s § 51 Rn 2) hat das Gericht gem II auf Antrag anzuordnen, dass der Beteiligte, der die EA erwirkt hat, binnen einer ihm zu setzenden Frist v nicht mehr als drei Monaten das Hauptsachverfahren einleitet. Dem gleichgestellt ist ein Ersuchen auf Bewilligung v VKH für ein Hauptsacheverfahren. Der Antrag nach II 1 unterliegt nicht dem Anwaltszwang (§§ 10, 114 IV Nr 1). Er kann nur v einem Beteiligten gestellt werden, der durch die EA in seinen subjektiven Rechten beeinträchtigt ist (BTDrs 16/6308, 201). Bei fruchtlosem Fristablauf ist die EA – insoweit abweichend zu § 926 II ZPO – vAw aufzuheben (Zö/Feskorn Rz 6; aA, nämlich analog § 926 II ZPO nur auf gesonderten Antrag, Keidel/Giers Rz 10; Prütting/Helms/Stößer Rz 5; BeckOKFamFG/Schlünder Rz 4). Maßgebend ist der fristgemäße Eingang eines zustellreifen – § 167 ZPO gilt analog bzgl Gerichtskostenvorschuss – Antrags bzw entscheidungsreifen VKH-Gesuchs bei Gericht (str; Brenner FamRZ 22, 414 mwN). Die Aufhebung wirkt auf den Erlass der EA zurück; erfolgte Vollstreckungsmaßnahmen verlieren rückwirkend ihre Grundlage (MüKoFamFG/Soyka Rz 15).

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