Rn 1

Als Folge, dass es sich beim EA-Verfahren um ein selbstständiges u v der Hauptsache unabhängiges Verfahren handelt (§ 49 Rn 1), ermöglicht § 52 angelehnt an § 926 ZPO in Amtsverfahren die Erzwingung der Durchführung des Hauptsacheverfahrens. Leitet in Antragsverfahren derjenige, der die EA erwirkt hat, das Hauptsacheverfahren nicht ein, ist die EA aufzuheben. Gründe für die Durchführung eines Hauptsachverfahrens können die im EA-Verfahren lediglich stattfindende summarische Anspruchsprüfung (§ 49 Rn 3; § 51 Rn 4) oder auch die im EA-Verfahren zT nicht gegebenen Rechtsmittel (§ 57) sein. Andererseits sollen es die Beteiligten aber auch bei der einstw Regelung belassen können (BTDrs 16/6308, 201). In Amtsverfahren kann in diesem Fall jedoch immer noch das Gericht das Hauptsacheverfahren einleiten. Ergeht im Hauptsacheverfahren eine wirksame bzw in Familienstreitsachen eine rkr Endentscheidung, tritt diese an die Stelle der EA u die EA tritt – ohne Aufhebung (Kobl FamRZ 20, 1209) – außer Kraft (§§ 56 I, 40, 184 I 1, 209 II, III, 216); s § 56 Rn 2.

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