Rn 3

Nach Abs 1 wird der Beschluss mit der Bekanntgabe an den oder die Beteiligten wirksam. Die Wirksamkeit bleibt bestehen, auch wenn die Entscheidung mit einem Rechtsbehelf angegriffen wird. Die Wirksamkeit setzt nicht die Bekanntgabe an alle Beteiligten voraus. Notwendig ist nur die Bekanntgabe an den oder die Beteiligten, für die der Beschluss seinem wesentlichen Inhalt nach bestimmt ist. Wirksam wird ein Beschluss über die Ernennung oder Entlassung also mit der Bekanntgabe an den Testamentsvollstrecker, den Pfleger, den Vormund oder den Betreuer, ebenso an den Notvorstand und den Nachtragsliquidator (zu Einzelfällen vgl Keidel/Meyer-Holz Rz 22 ff).

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