Rn 9

Die Entscheidung über die Abgabe erfolgt durch Beschluss (§ 38), in dem die Gründe für die Abgabe darzustellen sind. Die abgegebene Angelegenheit geht als Ganzes auf das übernehmende Gericht über. Das gilt nicht für gesonderte Verfahren, auch wenn sie mit der abgegebenen Sache sachlich zusammenhängen; so gilt die Abgabe in Betreuungssachen nur für den im Abgabebeschluss zu bezeichneten Wirkungskreis (Bumiller/Harders/Schwamb/Bumiller § 4 Rz 12). Eine Kostenentscheidung wird nicht getroffen, weil bei einer Verweisung in kostenrechtlicher Hinsicht ein einheitliches Verfahren vorliegt (Prütting/Helms/Dürbeck § 3 Rz 29).

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