Rn 6

Abweichend von den Regeln der ZPO sieht Abs 3 vor, dass im Falle einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung die gerichtlichen Anordnungs- und Genehmigungsvorbehalte unberührt bleiben. Im Einzelnen könnte das Gericht nach § 1671 BGB auf Antrag eine Sorgerechtsentscheidung treffen, weiterhin wären gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls gem § 1666 BGB denkbar. Solche gerichtlichen Maßnahmen können also vor oder während eines außergerichtlichen Konfliktbeilegungsverfahrens ergehen und bleiben in jedem Fall trotz Verfahrensaussetzung wirksam.

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