Rn 1

§ 36 stellt die zentrale Norm für eine gütliche Streitbeilegung dar. Die Norm eröffnet zunächst den Beteiligten die Möglichkeit eines Vergleichsschlusses (I 1). Zweitens überträgt sie dem Gericht die Aufgabe, stets auf eine gütliche Einigung hinzuwirken (I 2). Als einen besonderen Weg der konsensualen Streitbeilegung eröffnet die Norm das Verfahren vor dem Güterichter (V). In Ergänzung zu diesen Möglichkeiten lässt § 36a einen gerichtlichen Vorschlag zu, die Angelegenheit vor einen Mediator oder eine außergerichtliche Schlichtungsstelle zu bringen. In Kindschaftssachen ist als spezielle Norm § 156 zu beachten.

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